Satzung des Gewerbeverein Friedewald e.V.

vom 10.02.2014


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Gewerbeverein Friedewald e.V.
(2) Er hat den Sitz in 36289 Friedewald.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist insbesondere
● die Förderung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder,
● die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder gegenüber
der Öffentlichkeit, anderen Bevölkerungsgruppen und Behörden,
● die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder,
● die Information der Mitglieder über sie geschäftlich/beruflich interessierenden
Fragen und die Förderung des Informationsaustausches unter den Mitgliedern,
● die Unterstützung von Vorhaben, die die allgemeinen Belange der Bevölkerung
der Gemeinde betreffen..
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann erwerben:
a) selbständige Kaufleute, Gewerbetreibende, Handwerker, Freiberufler und
Fabrikanten (Industrielle), Partnergesellschaften, GbR
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b) Handelsgesellschaften ( OHG, KG, GmbH, AG, KGaA ),
c) Genossenschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
Partnergesellschaften, GbR
d) andere selbständig tätige Personen, sofern sie ihren Wohnsitz, ihre
geschäftliche Niederlassung (auch Zweigniederlassung) oder ihren Sitz in der
Gemeinde Friedewald haben.
e) andere Gewerbetriebe können auch Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck
im besonderen Maße unterstützen oder fördern und einen Bezug zu
Friedewald haben.
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme muss dem Bewerber
schriftlich mitgeteilt werden, eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Erhebt
der Bewerber innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen die Ablehnung,
so entscheidet über seine Aufnahme die nächste Mitgliederversammlung. Die
Wiederaufnahme eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes erfolgt
stets durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) a) bis e) können eine zu
ihrem Geschäftsbetrieb gehörende Person schriftlich bevollmächtigen für die in
den Organen des Vereins die Mitglieder ausüben. Die bevollmächtigte Person
kann in den Organen des Vereins die Aufgaben des Mitglieds ausüben. Der/die
Bevollmächtigte kann Vorstandsmitglied werden.
(5) Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig; sie ist dem Vorstand vor der
Mitgliederversammlung schriftlich nachzuweisen (§ 10 Absatz 4).
(6) Die Mitgliedschaft endet durch:
● Tod
● Auflösung
● Austritt
● Ausschluss
● Aufgabe des Geschäftsbetriebes oder Übergabe des Geschäftsbetriebes
an einen anderen,
● Verlegung des Wohnsitzes, der geschäftlichen Niederlassung oder des
Sitzes an einen Ort außerhalb der Gemeinde Friedewald
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(7) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten.
(8) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen
hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so
kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung
eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beiträge sollen im
Lastschriftverfahren eingezogen werden. Der Mitgliedsbeitrag soll jährlich 50,00
Euro betragen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern:
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
1. Schriftführer
1. Kassierer
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
2. Schriftführer
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2 Kassierer und mindestens 1 Beisitzer
Der Vorstand kann beschließen die Zahl der Beisitzer zu erhöhen. Die
Anzahl der Beisitzer kann vom Vorstand auf maximal 6 Beisitzer
erhöht werden. Die Beisitzer werden durch eine ordentliche
Mitgliederversammlung gewählt. Sollten sich nicht genügend
Beisitzer finden, so ist der Vorstand berechtigt, Beisitzer durch
Beschluss zu ernennen. Diese müssen jedoch auf der nächsten
Mitgliederversammlung durch Abstimmung bestätigt werden.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende,
der 1.Schriftführer und der 1.Kassierer, auch geschäftsführender Vorstand
genannt.
(2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch
den 1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1.Schriftführer oder dem
1.Kassierer.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der
Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang
bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand
übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte
der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt,
an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen für den geschäftsführenden und der erweiterten Vorstand
finden jährlich mindestens 1-mal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Schriftführer schriftlich unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig,
wenn 2 geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
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schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 26 v.H. der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt
wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail
durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen
bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das
Datum des Poststempels oder des E-Mail Postfaches. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind
insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins
sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und
über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a. Gebührenbefreiungen,
b. Aufgaben des Vereins,
c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d. Beteiligung an Gesellschaften,
e. Aufnahme von Darlehen,
f. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den
Vereinsbereich,
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g. Mitgliedsbeiträge,
h. Satzungsänderungen,
i. Auflösung des Vereins.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt wenn mindestens 7 stimmberechtigte Vereinsmitglieder anwesend
sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl
der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden
waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
oder durch elektronische Medien mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch
über die Verwendung des Vereinsvermögens.
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